Kippauflagen

Für die Auffüllung der Kiesgrube sowie für die Rekultivierungsmaßnahmen darf ausschließlich folgendes Material ohne wassergefährdende Verunreinigungen verwendet werden:

  • Bodenaushub ohne Humus oder wesentliche humushaltige Bestandteile
  • Beton- und Mauerwerksbrocken mit anhaftenden Fliesen- und Tapetenresten
  • Keramik, Porzellan, Glas
  • Dacheindeckungen aus Ziegel und Beton

Die Materialien dürfen höchstens Stoffgehalte entsprechend der Zuordnungswerte bis einschließlich Z1.1 (Feststoff und Eluat) aufweisen. Diese Werte sowie die verwendeten Begriffe richten sich ausschließlich nach dem in Bayern bis zur bundesweit einheitlichen Neuregelung des LAGA-Regelwerks gültigen Eckpunktepapiers und des Leitfadens in der aktuellen Fassung.

Mit der Anlieferung des Materials verpflichten Sie sich die Kippauflagen und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und akzeptieren unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einem Verstoß verpflichten Sie sich, der Schöndorfer GmbH & Co. Grundstücks KG jeden dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz umfasst auch alle Gebühren und Kosten, die aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen oder Ersatzvornahmen, die den Grundwasserschutz zum Gegenstand haben, auferlegt werden.

Sie verpflichten sich zur Übernahme der Haftung für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch das von Ihnen angelieferte Material entstehen und stellen die Schöndorfer GmbH & Co. Grundstücks KG von allen Ansprüchen frei. Die Freistellung bezieht sich auf alle direkten und indirekten Kosten. Der Anlieferer haftet als Gesamtschuldner, auch wenn der Schaden nur teilweise durch ihn verursacht wurde.

Wir danken für Ihr Verständnis und bitten Sie auch in Ihrem eigenen Interesse Ihre Fahrer und Spediteure
entsprechend zu informieren und anzuweisen.

Sollten wir bei der ersten Sichtkontrolle an unserer Waage ungeeignetes Material feststellen, sind wir verpflichtet das Material abzuweisen. Sollten unsere Mitarbeiter auf der Kippe feststellen, dass ungeeignetes Material enthalten ist, wird das gesamte Material wieder aufgeladen. Die vereinbarte Kippgebühr wird in diesem Fall als Kostenbeitrag für das Wiederaufladen in Rechnung gestellt.

Den Anweisungen unserer Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten!

 
Die Kippauflagen können Sie sich im Bereich Downloads herunterladen.
 

Bitte beachten Sie auch unsere Kippauflagen.

(*) Diese Werte sowie die verwendeten Begriffe richten sich ausschließlich nach dem in Bayern bis zur bundesweit einheitlichen Neuregelung des LAGA-Regelwerks gültigen Eckpunktepapiers und des Leitfadens in der aktuellen Fassung.

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